Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen Ihnen und uns HARZimpuls, Aegidienstraße 19, 37520 Osterode geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme unserer Agenturleistungen für Unternehmer*innen, soweit diese nicht durch Vereinbarungen in Textform zwischen uns abgeändert werden.
(2) Unternehmer*in ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden Ihnen schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müsste. Verwendet der/die Unternehmer*in entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Vertragsgegenstand sind Veranstaltungsplanung und -organisation, Marketingbegleitung, Entwicklung individueller Marketingkonzepte, Organisation der Erstellung von Werbematerialien und Websiten sowie die Social-Media-Begleitung. Die wesentlichen Merkmale entnehmen Sie Ihrem individuellen Angebot.
(2) Sie kontaktieren uns über das Kontaktformular, per Mail oder telefonisch und schildern Ihr Anliegen, damit wir Ihnen nach Ihren Vorgaben ein individuelles auf Sie abgestimmtes Angebot unterbreiten können. Sie erhalten dann von uns ein verbindliches Angebot (= Angebot im Sinne des § 145 BGB).
(3) Erst durch Ihre ausdrückliche Beauftragung des Ihnen übersandten Angebots/Kostenvoranschlags in Textform kommt der Vertrag zwischen uns zustande. Angebote /Kostenvoranschläge, die Preise enthalten, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir an dieses Angebot/Kostenvoranschlag nicht mehr gebunden.
(4) Für Kaufleute im Sinne des § 1 HGB gilt: Wir übersenden Ihnen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das bezugnimmt auf mündliche Vertragsverhandlungen oder solche in Textform. Wenn Sie hierauf nicht unverzüglich antworten, gilt Ihr Schweigen als Annahme im Sinne des § 362 HGB.
(5) Wir bieten keine Rechtsberatungen an, insbesondere nicht zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und zum Medienrecht. Im Bedarfsfalle sind Sie gehalten sich externen Rechtsrat einzuholen. Auch nehmen wir keine Schutzrechtsanmeldungen für Sie vor.
§ 3 Ablauf der kontinuierlichen Zusammenarbeit
(1) Wir beraten Sie nach ausführlicher Schilderung Ihrer Wünsche im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragestellungen. Wir dokumentieren die daraus gewonnenen Erkenntnisse und empfehlen mögliche Strategien und setze diese entsprechend Ihrer Vorgaben um. Sie entscheiden über die zu erbringenden Leistungen und das weitere Vorgehen.
(2) Modifikationen, die den Vertragsinhalt ändern und/oder das geplante Budget überschreiten, werden von uns in Briefing- und Besprechungsprotokollen festgehalten und an Sie übermittelt. Wenn Ihrerseits kein Einverständnis besteht, müssen Sie binnen 3 Werktagen widersprechen. Soweit sich der ursprüngliche Vertrag hierdurch ändert, werden wir dies im Protokoll kenntlich machen und bestätigen (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Sind Sie mit der Änderung nicht einverstanden, müssen Sie diesem Bestätigungsschreiben binnen 3 Werktagen widersprechen.
(3) Für beide Parteien gilt: Soweit ein Termin nicht eingehalten werden kann, ist der jeweils andere Vertragspartner unverzüglich ab Kenntnis zu informieren. Termine sind verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt oder in Briefing- bzw. Besprechungsprotokollen festgehalten sind. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und, falls Unterlagen, Informationen oder Sonstiges von Ihnen bereitzustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.
(4) Ist vereinbart, dass wir zunächst ein Konzept erarbeiten, entwerfen wir dieses für das konkret beauftragte Werk bzw. für das Projekt oder die Strategie. Sie gestehen uns grundsätzlich Gestaltungsfreiheit zu, es sei denn, Sie erteilen im Vorfeld bindende schriftliche Vorgaben. Die genaue Anzahl der vorzulegenden Entwürfe wird im Rahmen des individuellen Vertrages bestimmt. Sollten mehrere Konzeptvorschläge vereinbart sein, müssen keine weiteren Konzeptvorschläge unterbreitet werden, wenn Sie zuvor bereits einem bestimmten Vorschlag schriftlich zugestimmt haben. Nach Vorlage der geschuldeten Anzahl von Konzeptvorschlägen sind Sie verpflichtet, den von Ihnen gewünschten Vorschlag innerhalb von 7 Tagen uns gegenüber schriftlich freizugeben bzw. eventuelle Modifikationswünsche möglichst präzise zu äußern. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale der Konzeptvorschläge, können wir nach Ablauf der Frist auf der Basis eines nicht gerügten Konzepts mit Erstellung des Werks fortfahren oder den Vertrag entsprechend § 643 BGB kündigen. Lehnen Sie den freigegebenen Vorschlag in jeweils wesentlich geänderter, Ihren Wünschen Rechnung tragender Version mehr als dreimal ab, so haben wir das Recht, den Vertrag zu beenden und die für die Konzeptentwicklungs-, und Entwurfsphase angemessen anteilige Vergütung zu verlangen. Nach endgültiger Freigabe eines Konzeptvorschlags erstellen wir auf dessen Grundlage das Werk im vertraglich vereinbarten Umfang.
(6) Unentgeltliche Ausarbeitungen, Entwürfe, auch Rohkonzepte und Vorentwürfe einschließlich Durchführung von Ausschreibungen zur Drucksachen- und Medienbeschaffung, sowie kostenlose Präsentationen werden von uns nicht erbracht.
(7) Schaltaufträge für Medien werden erst dann rechtsverbindlich, wenn eine verbindliche Rückbestätigung durch den Werbeträger vorliegt.
§ 4 Mitwirkungspflichten der/s Kund*innen
(1) Sie verpflichten sich, die ggf. zur Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und entsprechende Gebühren zu entrichten. Ferner sind Sie verpflichtet, den notwendigen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, insbesondere Sicherheits- und Brandschutzvorkehrungen zu treffen, sowie die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und ggf. behördlicher Auflagen zu gewährleisten. Die Kosten hierfür tragen Sie.
(2) Sie verpflichten sich uns die für Planung, Konzeption und Umsetzung notwendigen Unterlagen, Informationen oder eigene zu erbringende Leistungen fristgemäß zur Verfügung zu stellen. Termin und Art der Unterlagen ergeben sich aus individueller Vereinbarung, z.B. aus Besprechungs- und Briefingprotokollen.
(3) Sie erwerben die zur Nutzung des Materials erforderlichen, für den Zweck ausreichenden Nutzungsrechte auf eigene Rechnung von Dritten und teilen uns den Lizenzumfang nachvollziehbar mit.
(4) Sie sind auch verpflichtet, uns unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Vertrags relevant sein könnten.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbestimmungen
(1) Die Preise ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot. Veröffentlichte Preise, mündliche Angebote und unverbindliche Kostenschätzungen sind nicht bindend.
(2) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
(3) Wir erstellen für jede Leistung eine Rechnung. Die Vergütung erfolgt zzgl. Fremdkosten, ggf. Spesen und Reisekosten zum Selbstkostenpreis. Fremdkosten sind zum Beispiel Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben, Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten. Beim Engagement von Künstler*innen haben Sie die Künstlersozialabgabe in der Regel in eigener Verantwortung, selbstständig abzuführen. Reisekosten können nach vorheriger Absprache folgende Kosten umfassen: Flüge Economy-Klasse, Bahnfahrten, PKW nach gefahrenen Kilometern, Mietfahrzeuge nach tatsächlichem Aufwand, Hotels sowie Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand.
(4) Wir sind bei vertragsgemäßer Leistung berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen und auch Teilleistungen nach Erbringung bzw. Fertigstellung abzurechnen.
(5) Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen. Sie geraten mit einer Zahlung – ohne dass es einer Mahnung bedarf – ganz oder teilweise in Verzug, wenn Sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungstellung nicht zahlen.
(6) Liegen besondere Gründe vor (z. B. Insolvenzbekanntmachung, verzögerte Zahlungen in der Vergangenheit) sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 6 Leistungszeit und Kündigung bzw. Abbruch und Stornierung
(1) Die vereinbarten Entwürfe, das fertiggestellte Werk, sowie die vereinbarten Dienstleistungen haben wir Ihnen innerhalb der jeweils vertraglich vereinbarten Frist vorzulegen.
(2) Die Nichteinhaltung dieser Termine ist dann unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten und Obliegenheiten durch Sie beruht.
(3) Beide Parteien können den Vertrag bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen Teils vorzeitig beenden, insbesondere wenn wir die weitere Erfüllung ablehnen, Sie Ihren Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommen oder Sie fällige Abschlagszahlungen nicht leisten. Die Beendigung des Vertrages setzt eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung und Fristsetzung voraus, es sei denn, die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich oder von der anderen Partei abgelehnt worden.
(4) Sie können den Vertrag darüber hinaus ohne wichtigen Grund – im Falle eines zu erstellenden Werkes auch vor dessen Fertigstellung – kündigen und beenden. Hiervon bleibt unser Vergütungsanspruch jedoch unberührt, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für Sie vorgesehenen Kapazitäten.
(5) Kann eine Veranstaltung aufgrund außerordentlicher Ereignisse und höherer Gewalt wie zum Beispiel Naturkatastrophen, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, sowie durch behördliche Maßnahmen, (z.B. Kontaktverbote, Einschränkungen im Reiseverkehr) oder Sicherheitsrisiken nicht stattfinden, bleibt unser Vergütungsanspruch unberührt, jedoch abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für Sie vorgesehenen Kapazitäten. Ihnen steht es frei uns nachzuweisen, dass unsere Aufwendungen gegebenenfalls geringer waren.
(6) Bei wirksamer Beendigung des Vertrages durch Sie gehen die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an bereits erstelltem Material, sowie das Eigentum an allen Verkörperungen hiervon gegen Zahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen auf Sie über.
§ 7 Abnahme und Beanstandungen
Sofern ein durch uns erstelltes Werk Gegenstand des Vertrages ist, gilt folgendes:
(1) Nach Mitteilung der Fertigstellung des Werks sind Sie innerhalb von 5 Werktagen zur Abnahme verpflichtet. Beanstandungen sind binnen dieser Frist uns gegenüber in Textform zu erklären und detailliert auszuführen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn Sie die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben. Für Eigenschaften, die auf den vertraglichen Vereinbarungen, sowie einem freigegebenen Konzept beruhen, sind Beanstandungen ausgeschlossen.
(2) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
(3) Wir sind jederzeit berechtigt, Ihnen Teile des Gesamtwerks zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen. Sie müssen die Abnahme erteilen, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Einmal abgenommene Teile können von Ihnen später nicht mehr abgelehnt oder eine Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die Sie zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht kennen konnten.
(4) Das von uns fertiggestellte und abgenommene Werk wird Ihnen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übermittelt.
§ 8 Umfang der Nutzungsrechte bzw. Lizenzen
(1) Die Urheber- und Nutzungsrechte an von uns erstellten Werken, sowie dessen Teilelementen liegen bei uns.
(2) Wir räumen Ihnen die Nutzungsrechte an den gelieferten Materialien in dem in unseren Angeboten beschriebenen Umfang ein. Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt also in der Regel im Rahmen einer im konkreten Angebot vereinbarten Lizenz.
(3) Ist die Übertragung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich geregelt worden, vereinbaren wir für diesen Fall als Auffangregelung, dass Sie für sämtliche durch uns gelieferten Werke im Zweifel räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht-ausschließliche, einfache Nutzungsrechte ab Vergütung (vollständiger Zahlungseingang bei uns) eingeräumt bekommen haben.
(4) Wir vereinbaren, dass die Nutzungsrechtsübertragung auch für mit Ihnen im Konzern verbundene Unternehmen gilt. Das heißt, Sie dürfen Unternehmen, an denen sie durch Gesellschaftsanteile beteiligt ist bzw. Unternehmen die an Ihnen durch Gesellschaftsanteile beteiligt sind, Unterlizenzen im Rahmen der hier vereinbarten Lizenz vergeben. In diesem Fall werden Sie uns darüber informieren.
(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bedarf die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte unserer Einwilligung.
(6) In Fällen, in denen Ihnen nicht-exklusive, einfache Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, ist es uns gestattet, das Werk weiterhin kommerziell zu verwerten und Dritten ebenfalls Nutzungsrechte einzuräumen. Insbesondere können wir die von uns gefertigten Werke für Eigenwerbung zu nutzen.
(7) Wir haben grundsätzlich das Recht als Urheber genannt zu werden, es sei denn es ist ausdrücklich abweichend vereinbart.
§ 9 Rechte Dritter und Rechtsverletzungen
(1) Sie garantieren, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Wir nehmen keine wettbewerbs- urheber- oder markenrechtliche Prüfungen des von Ihnen zur Verfügung gestellten Materials oder der von Ihnen gewünschten Inhalte vor. Wir werden Sie jedoch auf mit unseren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald wir hiervon positive Kenntnis erlangen. Die Haftung für derartige Rechtsverletzungen ist in § 12 Abs.4 geregelt.
(2) Wir verpflichten uns Material frei von Rechten Dritter bzw. mit ausreichenden Nutzungsrechten im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks zu liefern. Nach unserer Wahl sind die Nutzungsrechte durch uns oder durch Sie direkt zu erwerben.
(3) Wir haften nicht für gesetzliche Ansprüche Dritter auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellen Sie uns auf erstes Auffordern frei.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen.
(2) Wenn Sie es ausdrücklich verlangen, werden wir nach Vertragsbeendigung alle uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, löschen; auf vorheriges Verlangen haben wir Ihnen zuvor eine Kopie der im Verlangen bezeichneten, bestimmten Informationen oder Inhalte zukommen zu lassen. Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind an Sie herauszugeben oder auf Ihr Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten. Diese Vereinbarung hat keine inhaltliche Auswirkung auf etwaige Lizenzen.
(3) Ebenso verpflichten Sie sich, die von uns erhaltenen Unterlagen, insbesondere Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die nicht offenkundig sind, auch nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln.
§ 11 Gewährleistung
(1) Sofern ein durch uns erstelltes Werk Gegenstand des Vertrages ist, gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Ist das Werk mangelhaft Im Sinne des § 633 BGB, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Preis zu mindern oder bei Selbstvornahme Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Verlangen Sie Nacherfüllung, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Neuerstellung mangelfreier Werke.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bzgl. eines durch uns erstellten Werks beträgt ein Jahr ab Abnahme oder wenn nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, ab Vollendung.
(4) Gewährleistungsansprüche bestehen dann nicht, wenn Sie Änderungen an den von uns erbrachten Werken und Leistungen vorgenommen haben, oder von Dritten haben vornehmen lassen, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Ergibt die Untersuchung eines behaupteten Mangels, dass dieser nicht besteht bzw. keinen Gewährleistungsanspruch gegen uns auslöst, können wir Ihnen die für die Verifizierung und Mängelbehebung entstandenen Aufwendungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.
(5) Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen verursacht wurden
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten),
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart,
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart,
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(4) Sie garantieren, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Wir nehmen keine wettbewerbs- urheber- oder markenrechtliche Prüfungen des von Ihnen zur Verfügung gestellten Materials oder der von Ihnen gewünschten Inhalte vor. Wir werden Sie jedoch auf mit unseren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald wir hiervon positive Kenntnis erlangen. Verletzen unserer Werke die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen von Ihnen beruhen, so haften Sie im Innenverhältnis allein. Sie stellen uns hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und verpflichten sich, uns die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen, wenn wir unserer Schadensminderungspflicht durch sachgerechte Behandlung des Falles genügt haben. Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorangegangenen Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung unserer Angestellten, freien Mitarbeiter*innen, Vertreter*innen und Erfüllungsgehilf*innen
(5) Außer in den vorstehenden Absätzen geregelten Fällen haften wir bei der Planung und Begleitung Ihrer Veranstaltungen nicht für etwaige Schäden Dritter. Wenn wir Veranstaltungen für Sie planen, bleiben Sie der/die verantwortliche Veranstalter*in, der/die das unternehmerisches Risiko und die Haftung trägt.
§ 13 Dienstleistungen und Werke Dritter
(1) Soweit es für die Durchführung des Vertrags notwendig ist weitere Dienstleister hinzuzuziehen, kommt der Vertrag direkt zwischen dem Dritten und Ihnen zustande. Eine Rechnungsstellung erfolgt ebenso in der Regel direkt durch den externen Auftragnehmer, auch wenn der Vertrag auf Empfehlung durch uns zustande kommt.
(2) Dies bedeutet, dass Sie Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche direkt gegenüber diesen Dienstleistern geltend machen müssen.
§ 14 Referenz und Eigenwerbung
Wir sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das für Sie erstellte Werk oder die für Sie erbrachten Leistungen als Referenz auf unserer Website oder in unseren Social-Media-Auftritten oder anderen Arten von Werbemitteln aufzuführen.
Wir sind berechtigt für diesen Zweck u. a. auch Vervielfältigungen herzustellen und zu Eigen-Werbezwecken zu nutzen.
Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf:
- Online-Nutzung: soziale Medien (z. B. Instagram und Facebook)
- Online-Nutzung: digitale Portfolios
- Online-Nutzung: Marketing-E-Mails und Newsletter
- Online-Nutzung: digitale Werbung (z. B. Facebook & Google Ads)
- Druckverwendung: gedruckte Portfolios
- Persönlicher und privater Gebrauch.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt. Für Verträge, an denen Verbraucher*innen nicht beteiligt sind, ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens in Osterode am Harz.
(3) Sofern Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz, soweit Sie Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Für Verbraucher*innen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.